Satzung des 1. Alfelder Softdart-Club e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen " 1. Alfelder Softdart - Club " mit dem Zusatz e.V.. Er hat seinen Sitz in 31061 Alfeld / Leine und ist in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

§ 2

Zweck des Vereins:

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege des Dartsports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen: Durch regelmäßiges Training bereitet sich der Club für Turniere, Ligaspiele und andere Dartveranstaltungen vor, stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlichkeit. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel dürfen nur zu den satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuweisungen aus Mitteln des Vereins, soweit die nicht satzungsgemäß vorgeschrieben ist. Sie haben bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Erfüllung der Vereinszwecke geschieht ohne Bevorzugung einer politischen, rassischen oder konfessionellen Person.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft:

Der Verein besteht aus dartspielenden und fördernden Mitgliedern.

Dartspielendes Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne selber Dart zu spielen.

Die Mitglieschaft ist schriftlich mit einem Afnahmevertrag beim Vorstand zu beantragen.

Jugendliche unter 18 Jahren benötigen das schriftliche Einverständnis der Erziehungsberechtigten.

Der Vorstand teilt dem Antragssteller schriftlich seine Entscheidung mit.

Bei Aufnahme in den Verein geht dem neuen Mitglied eine Satzung zu, die es durch seine Unterschrift auf den Aufnahmeantrag anerkennt. Bei der Ablehnung des Antrags kann der Betroffene Einspruch vor der Mitgliederversammlung erheben, diese entscheidet dann endgültig.

 

§ 4

Austritt, Ausschluss:

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Quartals schriftlich unter Einhalung einer Kündigungsfrist von 15 Tagen erfolgen.

Wenn es, im Interesse des Vereins, notwendig erscheint, kann der Vorstand die Mitgliedschaft einziehen.

Gründe der Einziehung der Mitgliedschaft sind Verstoß gegen die Satzung oder vereinsschädigendes Verhalten, sowie die Nichtzahlung der Beiträge, wenn die Zeit 3 Monate überschreitet.

Gegen die Entscheidung ist Berufung möglich, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist und auf einer Mitgliederversammlung endgültig entschieden wird.

Bei Austritt oder Ausschluss hat der Betroffene keinerlei finanzielle Ansprüche an den Verein.

 

§ 5

Pflichten der Mitglieder:

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern und das Recht regelmäßig an den Trainingsstunden und an den anderen vereinsinternen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.

 

§ 6

Verwendung der Finanzmittel:

Mitgliederbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem angegebenen Zweck der zu vereinbarenden Zuwendungen oder unangemessende Vergütungen, dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.

 

§ 7

Organe des Vereins:

Organe des Vereins sind : A ) die Mitgliederversammlung; B ) der Vorstand

 

§ 8

Die Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Laufe des Jahres durch den Vorstand einzuberufen. Im übrigen dann, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder dies beantragen. Eine Mitgliederversammlung ist 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der Tagesordnung, schriftlich einzuberufen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder, beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses zur Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung.

Entgegennahme des Jahresberichtes und Jahresabrechnung des Vorstandes. Wahl des Vorstands. Festlegung des Mitgliederbeitrages.

Wahl von 2 Kassenprüfern auf die Dauer von einem Jahr. Genehmigung der Jahresabrechnung und Entlastung des Vorstandes.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung.

Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind acht Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand oder dessen Stellvertreter einzureichen. Über die Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu Unterzeichnen ist.

 

§ 9

Der Vorstand:

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

Der erste Vorsitzende

Der stellvertretende Vorsitzende

Der Schriftführer

Der stellvertretende Schriftführer

Der Kassenwart

Der stellvertretende Kassenwart

Der Pressewart

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Vertretungsberechtigt sind zwei Vorstandsmitglieder, von denen mindestens einer der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. Scheidet ein Mitglied aus, übernimmt auf Beschluss des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen, bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

 

§ 10

Das Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 11

Auflösung des Vereins:

Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufener Hauptversammlung und Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Alfeld / Leine, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit zu verwenden hat.

 

§ 12

Inkrafttreten der Satzung:

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung  vom 12.05.2006 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts in Kraft.

 

Alfeld / Leine den 12.05.2006

Die unterzeichnenden Gründungsmitglieder:

Frank Groschopp, Stefan Ryll, Torsten Nienstedt, Meik Novak, Oliver Decker,

Peter Szablewski, Oliver Fischer.


KONTAKT

1.Alfelder Softdart-Club e.V.

Kurze Str. 3

31061 Alfeld/Leine

 

Admin: Jens Lorenz

 

info@alfelder-loewen.de

INFO

 Trainingszeiten:

Dienstags für alle ab 18.30 Uhr.

Mittwochs für Löwen 2 ab 18.30 Uhr.

Donnerstags für Bundesliga und Landesliga ab 19.00 Uhr.

Freitags für Löwen 3 ab 18.30 Uhr.

Sonntags freies Training ohne Steckgeld!

 

Spieltage sind meistens Samstags

ab 17 .00 Uhr! 

 Wir suchen noch weitere Spieler und Sponsoren die uns unterstützen möchten!